Satzung
Deutscher Afghanen Klub

§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen:
" Deutscher Afghanen Klub." (nachfolgend DAK genannt)
2. Es wird angestrebt den Verein zu gegebener Zeit in das Vereinsregister eingetragen zu lassen und damit den Zusatz e.V. zu erhalten.
3. Der Sitz des Vereins ist Aupitz.

§2 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Das Geschäftsjahr ist das Wirtschaftsjahr.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereines.

§3 Sinn und Zweck des Vereins
1. Die wichtigste Aufgabe des Vereins , ist es die Mitglieder umfassend über alle Frage der Zucht und Hundehaltung zu informieren. Diese Information geschieht unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse aus Verhaltensforschung, Genetik, Medizin und aller sonstigen Gebiete  die Einfluß auf das Zusammenleben von Mensch und Hund haben. Der Verein fördert die gezielte Zucht von Rassehunden im Rahmen einer verantwortungsbewussten Liebhaberzucht unter Einbeziehung der Genetik. Er distanziert sich im Interesse des Hundes von jeder Art von Ausbeutung von Zuchttieren durch unkontrollierte Vermehrung sowie durch Massenzucht und Hundehandel. Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Hundefreunden mit dem Ziel die Zucht der Rasse Afghanischer Windhund nach gültigem FCI Rassestandard weiter zu führen, zu verbessern und zu unterstützen. Er berät seine Mitglieder in allen Fragen der Hundehaltung und Hundezucht. Um die Mitglieder besser informieren zu können, übernimmt der DAK die Aufgabe kynologische Veranstaltungen und Zuchtschauen auszurichten und zu unterstützen.
2. Der Verein überwacht die Einhaltung der Satzung, der Zucht- und Geschäftsbedingungen, sowie den gesetzlichen Tierschutz.
3. Der Verein führt ein eigenes Zuchtbuch inkl. Register für Afghanen.
4. Der Verein ist bestrebt sich einem nationalen Dachverband anzuschließen, der seinerseits einer internationalen Dachorganisation angeschlossen ist.
5. Der Verein lehnt sich an die Zuchtordnung des nationalen Dachverbandes an.
6. Der Verein wirkt gemeinnützig .Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen, politischen oder religiösen Zweck, sondern ist selbstlos tätig. Es werden nur gemeinnützige Ziele verfolgt, die im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Die Anhäufung eines Vermögens steht im Widerspruch zu den Aufgaben des DAK. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet.

§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder unbescholtene Hundezüchter oder Hundefreund werden, der die Satzung des DAK i.Gr. anerkennt, sich zu den Vereinszielen bekennt und diese fördert.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im ablehnenden Fall kann dies ohne Angaben von Gründen geschehen. Mitglied ist, wer von der Geschäftsstelle die Bestätigung erhalten und seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
2. Über die Mitgliedschaft wird nach der Probezeit von 1 Monat entschieden und kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
3.
Unzuverlässige Hundezüchter und solche Personen, die Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen, können nicht Mitglied im DAK werden.
4. Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Klubmitglied leben, können dem Verein als vollberechtigtes Mitglied beitreten. Sie bezahlen einen ermäßigten Beitrag.
5. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben, sie haben jedoch kein Stimmrecht. Sie bezahlen einen ermäßigten Beitrag.
6. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um die Hundezucht oder den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a.) Durch den Tod eines Mitglieds.
b.) Freiwilliger Austritt durch schriftliche Austrittserklärung an die Geschäftsstelle mit 3 Monaten Frist zum Ende des Jahres.
c.) Durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden:
a.) Wenn eine für die Annahme der Mitglieder maßgebende Voraussetzung nicht oder nicht mehr zutrifft.
b.) Bei Verstoß gegen die Satzung des DAK.
c.) Bei Verstoß gegen die Zuchtordnung und Ausstellungsordnung des Vereins.
d.) Bei einem der Hundezucht schädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des DAK.
e.) Bei Nichtzahlung der Beiträge, wenn nach Mahnung innerhalb 4 Wochen keine Zahlung erfolgt.
f.) Wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins durch Worte, Handlungen oder Schriften geschädigt oder Unruhe im Verein gestiftet hat.
3. Der Ausschluss muss erfolgen:
a.) Bei Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Ahnenpässen, Wurfmeldungen, Deckbescheinigungen und Richterbescheinigungen.
b.) Bei wissentlicher Zucht mit zuchtverbotenen Hunden.
c.) Bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren Strafen im Sinne des Tierschutzgesetzes.

4.
Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Einspruch ist jedoch innerhalb von 3 Wochen durch eingeschriebenen Brief beim 1.Vorsitzenden möglich und zulässig.
5. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Rechte innerhalb des Vereins mit sofortiger Wirkung. Das Recht an Veranstaltungen teilzunehmen wird aberkannt.
6. Eine Rückvergütung von Beiträgen, Schenkungen und Spenden ist ausgeschlossen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Antragsberechtigt sind stimmberechtigte Mitglieder.
2.
Alle volljährigen Mitglieder mit einer Mitgliedschaft von mindestens 3 Monaten sind beider Hauptversammlung stimmberechtigt.
3. Der DAK  ist bestrebt, mindestens zweimal im Jahr, seinen Mitgliedern eine Fachzeitschrift, die die Vereinsnachrichten beinhaltet, zu liefern. Die Kosten hierfür sind nicht im Mitgliedsbeitrag enthalten.
4. Alle volljährigen Mitglieder können zu jedem Amt, soweit es ihren Fähigkeiten entspricht, gewählt werden. Für die in Ausführung des Amtes geleistete Arbeit wird kein Entgelt gezahlt. Alle Tätigkeiten im Verein sind ehrenamtlich.
5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, die Satzung und die jeweilige in Frage kommende Zucht- oder Ausstellungsordnung zu beachten und den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen.

§7 Beiträge und Gebühren
1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung (MV) festgelegt. Gleichzeitig werden die ermäßigten Beiträge für Familienmitglieder und Jugendliche bestimmt.
2. Für Mitglieder die ihren Aufnahmeantrag in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahres gestellt haben, ermäßigt sich der Jahresbeitrag um die Hälfte.
3. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im voraus zu bezahlen, spätestens jedoch bis zum 31.03. des laufenden Wirtschaftsjahres.
4. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, so ruhen alle Mitgliederrechte. Die Zusendung von Informationen  wird eingestellt.
5. Die Höhe von Zuchtgebühren wird von der Mitgliederversammlung beschlossen . Die Zuchtgebühren werden per Nachnahme erhoben. Wurfmeldungen können nur erledigt werden, wenn für das laufende Jahr der Mitgliedsbeitrag gezahlt ist.

§8 Die Organe de Vereins
I.    Der Vorstand gemäss § 26 BGB
II.  Der geschäftsführende Vorstand
III. Die Mitgliederversammlung
IV. Der Vereinsausschuss

V.  Die Zuchtkommission

I. Der Vorstand gemäss § 26 BGB setzt sich aus dem 1. und 2.Vorsitzenden zusammen.
Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils selbstständig unterschriftsberechtigt.

II. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.) 1.Vorsitzender
b.) 2.Vorsitzender
c.) 3.Kassenwart

1. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei der Abstimmung innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit.

2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. An die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der Vorstand gebunden.

3. Der geschäftsführende Vorstand wird auf der Hauptversammlung von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur unter Angabe von Gründen auf einer MV oder einer a.o. Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit möglich. Der Schriftführer kann durch einstimmigen Beschluß des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden, seines Amtes enthoben werden.  

III. Die Hauptversammlung
1. Die Mitgliederversammlung  ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern. Die Hauptversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, in dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Über die MV wird vom Schriftführer ein
Protokoll geführt, das vom 1.Vorsitzenden - und bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden unterzeichnet wird. Das Protokoll kann von den Mitgliedern angefordert werden oder auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
2. Die Mitgliederversammlung muss jährlich stattfinden. Die Einladung ist vom 1.Vorsitzenden schriftlich 4 Wochen vorher bekannt zugeben, mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
3. Anträge auf Beschlussfassung der ordentlichen MV müssen spätestens 1 Woche vor der
Versammlung auf der Geschäftsstelle eingereicht werden. Über die Zulassung nicht fristgerecht gestellter Anträge oder solche, die erst bei der HV gestellt werden, entscheidet die HV mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmung, die die eigene Person betreffen, hat sich diese der Stimme zu enthalten.
4. Die MV ist beschlussfähig, wenn insgesamt 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend
sind, davon 3 Mitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand. Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei allen Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vorstandsmitglieder und stimmberechtigten Mitglieder.
5. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
a.) Geschäftsbericht des 1.Vorsitzenden
b.) Bericht des Kassenwarts
c.) Bericht des Kassenprüfers
d.) Entlastung des Kassenwarts und des Vorstands
e.) Wahl eines Wahlausschusses (bei Neuwahlen)
f.) Lt. Satzung notwendige Neuwahlen
g.) Wahl der Kassenprüfer für die nächste Mitgliederversammlung
h.) Beratung über fristgerecht eingereichte Anträge
i.) Verschiedenes
6. Die Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist für das Amt des 1. und 2.Vorsitzenden durch Stimmzettel in geheimer Wahl durchzuführen. Die Abstimmung durch Stimmzettel kann entfallen, wenn kein Mitglied ausdrücklich geheime Abstimmung wünscht und wenn nur ein Kandidat zur Wahl vorgeschlagen wird. Die Wahl der übrigen Ämter erfolgt durch Handzeichen.

III.a. Die außerordentliche Mitgliederversammlung (a.o. MV)
1. Sie kann jederzeit vom 1. oder 2.Vorsitzenden einberufen werden.
2. Eine a.o. MV muss einberufen werden, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe von Gründen beantragt. Die Einberufungsfrist gilt auch hier. Ansonsten entspricht der Ablauf im wesentlichen §8, III 3,4+5 der HV.
3. Bei 1 und 2 muss auf der Einladung Ort, Zeit und Tagesordnung angegeben sein.

IV. Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern. Die Besitzer werden auf der MV jährlich für das kommende Jahr gewählt.

V. ZUCHTKOMMISSION

Die Zuchtkommission entscheidet über Anträge die Zuchtzulassung betreffend  sowie Sondergenehmigungen und Regelverstöße.

Zur Zuchtkommission gehören :

1. Zuchtleiter/in

2. ein Vorstandsmitglied

3.ein Mitglied des Klubs

Die Zuchtkommission wird jeweils für 2 Jahre auf der JHV ( Jahreshauptversammlung) gewählt und darf nicht über einen eigenen Hund entscheiden. In diesem Fall übernehmen die beiden anderen Zuchtkommissionsmitglieder diese Aufgabe. Die Zuchtkommission ernennt nach erfolgreicher Zuchtwartausbildung Zuchtwarte. Die Zuchtwarte werden unterschieden in Landeszuchtwarte und Zuchtwarte. Die Landeszuchtwarte unterstehen dem Zuchtleiter , die Zuchtwarte dem jeweiligen Landeszuchtwart.

 

§9 Vereinsvermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Bescheid der MV, wobei 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die HV ernennt zur Ausführung der Auflösung Liquidatoren. Das Restvermögen fällt an die Mitglieder zurück.

Aupitz , den 07.02.2004