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Satzung
Deutscher Afghanen
Klub
| §1 |
Name
und Sitz des Vereins
1.
Der Verein führt den Namen:
" Deutscher Afghanen Klub." (nachfolgend DAK genannt)
2.
Es wird angestrebt den Verein zu gegebener Zeit in das Vereinsregister eingetragen
zu lassen und damit den Zusatz e.V. zu erhalten.
3.
Der Sitz des Vereins ist Aupitz.
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| §2 |
Geschäftsjahr,
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Das Geschäftsjahr ist das Wirtschaftsjahr.
2.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereines.
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| §3 |
Sinn
und Zweck des Vereins
1.
Die wichtigste Aufgabe des Vereins , ist es die Mitglieder
umfassend über alle Frage der Zucht und Hundehaltung zu
informieren. Diese Information geschieht unter
Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse aus
Verhaltensforschung, Genetik, Medizin und aller sonstigen
Gebiete die Einfluß auf das Zusammenleben von Mensch
und Hund haben. Der Verein fördert die gezielte Zucht von
Rassehunden im Rahmen einer verantwortungsbewussten
Liebhaberzucht unter Einbeziehung der Genetik. Er distanziert
sich im Interesse des Hundes von jeder Art von Ausbeutung von
Zuchttieren durch unkontrollierte Vermehrung sowie durch
Massenzucht und Hundehandel. Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von
Hundefreunden mit dem Ziel die Zucht der Rasse Afghanischer
Windhund nach gültigem FCI Rassestandard weiter zu führen,
zu verbessern und zu unterstützen. Er berät seine Mitglieder
in allen Fragen der Hundehaltung und Hundezucht. Um die
Mitglieder besser informieren zu können, übernimmt der DAK die Aufgabe kynologische Veranstaltungen und Zuchtschauen
auszurichten und zu unterstützen.
2.
Der Verein überwacht die Einhaltung der Satzung, der Zucht-
und Geschäftsbedingungen, sowie den gesetzlichen Tierschutz.
3.
Der Verein führt ein eigenes Zuchtbuch inkl. Register für Afghanen.
4. Der
Verein ist bestrebt sich einem nationalen Dachverband
anzuschließen, der
seinerseits einer internationalen Dachorganisation
angeschlossen ist.
5. Der
Verein lehnt sich an die Zuchtordnung des nationalen
Dachverbandes an.
6.
Der Verein wirkt gemeinnützig .Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen, politischen oder
religiösen Zweck, sondern ist selbstlos tätig. Es werden nur gemeinnützige Ziele
verfolgt, die im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenverordnung.
Die Anhäufung eines Vermögens steht im Widerspruch zu den Aufgaben des DAK. Die Mittel des
Vereins werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
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| §4 |
Mitgliedschaft
1. Mitglied
kann jeder unbescholtene Hundezüchter oder Hundefreund
werden, der die Satzung des DAK i.Gr. anerkennt, sich zu den Vereinszielen bekennt
und diese fördert.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im ablehnenden Fall kann
dies ohne Angaben von Gründen geschehen. Mitglied ist, wer
von der Geschäftsstelle die Bestätigung erhalten und seinen
Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
2.
Über die Mitgliedschaft wird nach der Probezeit von 1 Monat
entschieden und kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
3.
Unzuverlässige Hundezüchter und solche Personen, die Tiere
nicht einwandfrei versorgen und unterbringen, können nicht Mitglied im DAK
werden.
4. Familienangehörige,
die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Klubmitglied leben, können dem Verein als vollberechtigtes Mitglied beitreten.
Sie bezahlen einen ermäßigten Beitrag.
5. Minderjährige
können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die
Mitgliedschaft erwerben, sie haben jedoch kein Stimmrecht. Sie bezahlen einen
ermäßigten Beitrag.
6.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die
sich um die Hundezucht oder den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind
von der Beitragszahlung befreit.
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| §5 |
Ende
der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet:
a.) Durch den Tod eines Mitglieds.
b.) Freiwilliger Austritt durch schriftliche Austrittserklärung
an die Geschäftsstelle mit 3 Monaten Frist zum Ende des Jahres.
c.) Durch Ausschluss.
2. Der
Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3
Mehrheit beschlossen werden:
a.) Wenn eine für die Annahme der Mitglieder maßgebende
Voraussetzung nicht oder nicht mehr zutrifft.
b.) Bei Verstoß gegen die Satzung des DAK.
c.) Bei Verstoß gegen die Zuchtordnung und
Ausstellungsordnung des Vereins.
d.) Bei einem der Hundezucht schädigendem Verhalten innerhalb
und außerhalb des DAK.
e.) Bei Nichtzahlung der Beiträge, wenn nach Mahnung
innerhalb 4 Wochen keine Zahlung erfolgt.
f.) Wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins durch Worte,
Handlungen oder Schriften geschädigt oder Unruhe im Verein gestiftet hat.
3. Der
Ausschluss muss
erfolgen:
a.) Bei Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Ahnenpässen,
Wurfmeldungen, Deckbescheinigungen und Richterbescheinigungen.
b.) Bei wissentlicher Zucht mit zuchtverbotenen Hunden.
c.) Bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren Strafen im
Sinne des Tierschutzgesetzes.
4. Der
Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Einspruch ist
jedoch innerhalb von 3 Wochen durch eingeschriebenen Brief beim 1.Vorsitzenden möglich
und zulässig.
5. Ausgeschlossene
Mitglieder verlieren ihre Rechte innerhalb des Vereins mit
sofortiger Wirkung. Das Recht an Veranstaltungen teilzunehmen wird
aberkannt.
6.
Eine Rückvergütung von Beiträgen, Schenkungen und Spenden
ist ausgeschlossen.
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| §6 |
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes
Mitglied hat das Recht an allen Zusammenkünften und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Antragsberechtigt sind stimmberechtigte
Mitglieder.
2. Alle
volljährigen Mitglieder mit einer Mitgliedschaft von
mindestens 3 Monaten sind beider Hauptversammlung
stimmberechtigt.
3. Der
DAK ist bestrebt, mindestens zweimal im Jahr, seinen
Mitgliedern eine Fachzeitschrift, die die Vereinsnachrichten beinhaltet, zu
liefern. Die Kosten hierfür sind nicht im Mitgliedsbeitrag enthalten.
4. Alle
volljährigen Mitglieder können zu jedem Amt, soweit es ihren
Fähigkeiten entspricht, gewählt werden. Für die in Ausführung des Amtes
geleistete Arbeit wird kein Entgelt gezahlt. Alle Tätigkeiten im Verein sind
ehrenamtlich.
5.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
zu wahren und zu fördern, die Satzung und die jeweilige in Frage kommende Zucht-
oder Ausstellungsordnung zu beachten und den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nachzukommen.
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| §7 |
Beiträge
und Gebühren
1. Die
Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
(MV) festgelegt.
Gleichzeitig werden die ermäßigten Beiträge für Familienmitglieder und Jugendliche
bestimmt.
2. Für
Mitglieder die ihren Aufnahmeantrag in der zweiten Hälfte
des Wirtschaftsjahres gestellt haben, ermäßigt sich der Jahresbeitrag um die Hälfte.
3. Der
Beitrag ist eine Bringschuld und ist im voraus zu bezahlen, spätestens
jedoch bis zum 31.03. des laufenden Wirtschaftsjahres.
4. Wird
der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, so ruhen alle
Mitgliederrechte. Die Zusendung von Informationen wird
eingestellt.
5. Die
Höhe von Zuchtgebühren wird von der Mitgliederversammlung beschlossen . Die Zuchtgebühren werden per
Nachnahme erhoben. Wurfmeldungen können nur erledigt werden, wenn für das laufende Jahr der Mitgliedsbeitrag
gezahlt ist.
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| §8 |
Die
Organe de Vereins
I.
Der
Vorstand gemäss § 26 BGB
II. Der
geschäftsführende Vorstand
III. Die
Mitgliederversammlung
IV. Der
Vereinsausschuss
V. Die
Zuchtkommission
I.
Der Vorstand gemäss § 26 BGB setzt sich aus dem 1. und
2.Vorsitzenden zusammen.
Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
jeweils selbstständig unterschriftsberechtigt.
II.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.) 1.Vorsitzender
b.) 2.Vorsitzender
c.) 3.Kassenwart
1.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 2 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei der Abstimmung innerhalb des
geschäftsführenden Vorstandes
entscheidet die einfache Mehrheit.
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des
Vereines. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse. An die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der Vorstand gebunden.
3. Der
geschäftsführende Vorstand wird auf der Hauptversammlung von
den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher
Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahlen
sind zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine
vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur unter
Angabe von Gründen auf einer MV oder einer a.o.
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit möglich. Der
Schriftführer kann durch einstimmigen Beschluß des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden, seines Amtes enthoben
werden.
III.
Die Hauptversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
und besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern. Die
Hauptversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, in dessen
Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Über die MV wird
vom Schriftführer ein
Protokoll geführt, das vom 1.Vorsitzenden - und bei dessen
Verhinderung vom 2.Vorsitzenden unterzeichnet wird. Das Protokoll kann von den
Mitgliedern angefordert werden oder auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
2. Die
Mitgliederversammlung muss jährlich stattfinden. Die
Einladung ist vom 1.Vorsitzenden schriftlich 4 Wochen vorher bekannt zugeben, mit
Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
3. Anträge
auf Beschlussfassung der ordentlichen MV müssen spätestens 1
Woche vor der
Versammlung auf der Geschäftsstelle eingereicht werden. Über
die Zulassung nicht fristgerecht gestellter Anträge oder solche, die erst bei der
HV gestellt werden, entscheidet die HV mit einfacher Mehrheit.
Bei Abstimmung, die die eigene Person betreffen, hat sich
diese der Stimme zu enthalten.
4. Die
MV ist beschlussfähig, wenn insgesamt 10 stimmberechtigte
Mitglieder anwesend
sind, davon 3 Mitglieder aus dem geschäftsführenden
Vorstand. Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei allen Wahlen gilt
als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine
Stichwahl, bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmberechtigt sind
alle anwesenden Vorstandsmitglieder und stimmberechtigten
Mitglieder.
5. Die
Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
a.) Geschäftsbericht des 1.Vorsitzenden
b.) Bericht des Kassenwarts
c.) Bericht des Kassenprüfers
d.) Entlastung des Kassenwarts und des Vorstands
e.) Wahl eines Wahlausschusses (bei Neuwahlen)
f.) Lt. Satzung notwendige Neuwahlen
g.) Wahl der Kassenprüfer für die nächste Mitgliederversammlung
h.) Beratung über fristgerecht eingereichte Anträge
i.) Verschiedenes
6. Die
Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist für das Amt des 1. und
2.Vorsitzenden durch Stimmzettel in geheimer Wahl durchzuführen. Die Abstimmung
durch Stimmzettel kann entfallen, wenn kein Mitglied ausdrücklich geheime Abstimmung
wünscht und wenn nur ein Kandidat zur Wahl vorgeschlagen wird. Die Wahl der übrigen
Ämter erfolgt durch Handzeichen.
III.a.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung (a.o. MV)
1. Sie
kann jederzeit vom 1. oder 2.Vorsitzenden einberufen werden.
2. Eine
a.o. MV muss einberufen werden, wenn 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder sie unter Angabe von Gründen beantragt. Die Einberufungsfrist
gilt auch hier. Ansonsten entspricht der Ablauf im wesentlichen §8, III 3,4+5 der HV.
3. Bei
1 und 2 muss auf der Einladung Ort, Zeit und Tagesordnung
angegeben sein.
IV.
Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden
Vorstand und den Beisitzern. Die Besitzer werden auf der MV
jährlich für das kommende Jahr gewählt.
V. ZUCHTKOMMISSION
Die
Zuchtkommission entscheidet über Anträge die Zuchtzulassung
betreffend sowie Sondergenehmigungen und Regelverstöße.
Zur
Zuchtkommission gehören :
1. Zuchtleiter/in
2. ein
Vorstandsmitglied
3.ein Mitglied des
Klubs
Die
Zuchtkommission wird jeweils für 2 Jahre auf der JHV (
Jahreshauptversammlung) gewählt und darf nicht über einen
eigenen Hund entscheiden. In diesem Fall übernehmen die
beiden anderen Zuchtkommissionsmitglieder diese Aufgabe. Die
Zuchtkommission ernennt nach erfolgreicher Zuchtwartausbildung
Zuchtwarte. Die Zuchtwarte werden unterschieden in
Landeszuchtwarte und Zuchtwarte. Die Landeszuchtwarte
unterstehen dem Zuchtleiter , die Zuchtwarte dem jeweiligen
Landeszuchtwart.
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| §9 |
Vereinsvermögen
1. Alle
Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
2. Niemand
darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
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| §10 |
Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Bescheid der MV,
wobei 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Die HV ernennt zur Ausführung der Auflösung Liquidatoren. Das Restvermögen fällt
an die Mitglieder zurück. |
Aupitz , den 07.02.2004
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