| Tierschutz-Hundeverordnung
Das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1979 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22.
Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1. des § 11b Abs.
5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 jeweils in Verbindung mit § 16b
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) von denen § 2a Abs. 1
Nr. 5, § 11b Abs.5 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl.I S. 530) geändert worden sind, nach
Anhörung der Tierschutzkommission:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis
lupus f. familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des
Tierarztes im Einzelnen andere Anforderungen an die Haltung notwendig
sind,
3. bei einem Tierversuch im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.
4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken
sowie in Einrichtungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes,
soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck nach dem Urteil des
für die Haltung Verantwortlichen andere Anforderungen an die Haltung
unerlässlich sind.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines
Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der
Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat
(Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der
Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich
in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht
entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies
wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand
des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen
nur unter Aufsicht zusammengeführt werden
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit
zum länger dauernden Umgang mit der Betreuungsperson zu gewähren, um
das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier
getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem
Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerz, Leiden
oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung
mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem
Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer mit mehr als zehn Hunden gewerbsmäßig züchtet, muss
sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen
eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde
nachgewiesen hat.
§ 4 Anforderungen an das Halten im
Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1. Eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2
entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter,
schattiger Liegeplatz mit wärme gedämmtem Boden zur Verfügung stehen.
Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder
wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass den Hund während
der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärme gedämmter
Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2)
Die Schutzhütte muss aus wärmegedämmtem und gesundheitsunschädlichem
Material hergerichtet und so beschaffen sein, dass der Hund sich
daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen
sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die
Schutzhütte nicht beheizbar ist.
§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen
gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht
sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnung für das Tageslicht muß
bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem
Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der
Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein
Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall
sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich
zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende
Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem
Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die
benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen
Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet,
ausgestattet sind und,
2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter
Liegebereich zur Verfügung steht.
§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger
nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4
entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt
benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder
Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss
und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
1. bis 50 cm Widerristhöhe mindestens 6 m2
Bodenfläche, über 50 bis 65 = 8 m2
/ über 65 = 10 m2
2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie
für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund
nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so beschaffen sein, dass der aufgerichtete
Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an
mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb
des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche
mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem
Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden
und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so
beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht
und leicht abtrocknet. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein,
dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine
Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen.
Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der
freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete
Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden
Vorrichtungen mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder
Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück in Zwingern gehalten, so
sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu
anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur
gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entspricht.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei
gleiten können,
2. so bemessein, dass sie dem Hund einen seitlichen
Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte
aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die
Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können.
Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine
Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu
halten ist.
(4) Es dürfen breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder
verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen
oder zu Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen
gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so
beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für
die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz
1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter
langen Anbindung angebunden werden.
(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
1. Einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2. Einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3. Einer säugenden Hündin,
4. Einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt würden.
§ 8 Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür
zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen
Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität
zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in
ausreichender Menge und Qualität zu versorgen
(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs
regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2. Die Unterbringung mindestens einmal täglich und die
Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel
unverzüglich abzustellen
3. Für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu
sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt.
§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den
Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die
Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete
Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde
gefährdet ist.
§ 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere
Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig
oder teilweise amputiert wurden, zu halten oder auszustellen oder
Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach
Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum
Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
§ 11 Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung im
Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die
ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch
artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von
Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern,
Staffordshire Bullterriern und American Staffordshire Terriern sowie bei
Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen
Aggressionssteigerung auszugehen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, daß für jeweils bis zu zehn
Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung
steht.
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung
steht,
4. Entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1
oder 7 einen Hund hält oder
4. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig
abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.
§ 13 Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am
14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 11. September 2002.
(2) Wer einen Hund 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht
der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten
dieser Anforderung spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5,
sowie Absatz 5 dürfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern
gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen
worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über
das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309) erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde
noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
1.09.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten
von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.1309), außer
Kraft.
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