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Zuchtordnung
Deutscher Afghanen
Klub
Das Ziel der Zucht soll sein, aus rassetypischen Elterntieren eine
optimale Nachzucht hervorzubringen mit dem Ziel einer gleichbleibend guten Qualität
hinsichtlich Gesundheit, Wesen und Leistung.
Diese Zuchtbestimmungen sollen
die Grundlage für die Erhaltung der Rasse bilden und eine mögliche Verbesserung des Rassestandards
unterstützen.
Um dieses zu erreichen, ist auf eine besondere Zuchtauswahl, unter Berücksichtigung
geeigneter Erbmassenträger, besonderen Wert zu legen.
Die Züchter dürfen sich nicht von materiellen Überlegungen leiten
lassen.
DER OBERSTE GRUNDSATZ SOLL LAUTEN : "VERBESSERUNG" und nicht "VERMEHRUNG"
der Rasse !
1. ZUCHT
Zur Zucht zugelassen sind Hunde, die im Deutschen Afghanen Klub (DAK) eingetragen und
zuchttauglich sind oder einen Abstammungsnachweiß von einem anerkannten zuchtbuchführenden Verein
besitzen, sowie eine lückenlose
reinrassige Abstammung im Abstammungsnachweiß eingetragen haben.
Alle INZUCHT- und INZESTZUCHT- Verpaarungen sind meldepflichtig und
bedürfen "v o r" dem Deckakt einer Genehmigung durch die
Zuchtleitung..
Bei Hunden, die in einem anderen Zuchtverband zuchttauglich geschrieben
worden sind,
kann die Zuchttauglichkeit von einem DAK - Zuchtwart (wahlweise
Tierarzt) überprüft
oder genehmigt werden. Afghanen die auf Rassezuchtschauen mit
"Vorzüglich" oder Sehr gut" bewertet wurden, können
für einen Wurf / Deckakt zuchttauglich geschrieben werden. Die
endgültige Zuchttauglichkeitsbestätigung erfolgt nach erfolgter
Wurfabnahme, durch die Zuchtleitung. Vorhandene Ausstellungsbewertungen
sind gegebenenfalls mit einzureichen.
Der Züchter darf grundsätzlich nicht in zwei Vereinen Afghanen züchten.
Zwingergemeinschaften werden nur nach Überprüfung zugelassen.
Die Zucht mit LEIHHUNDEN ist grundsätzlich untersagt.
2.
ZUCHTBUCHEINTRAG
Alle im DAK gezüchteten Afghanen müssen in das Zuchtbuch eingetragen werden.
In das Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen
die eine lückenlose reinrassige Abstammung in 3 Generationen im Abstammungsnachweiß eingetragen haben.
Hunde ohne den Nachweiß von 3.Generationen
in der Ahnenreihe oder ohne Abstammungsnachweiß sind in das Register
aufzunehmen. Es ist ein Register Abstammungsnachweiß mit Vermerk
"Registrier Ahnentafel" auszustellen.
Die Zucht mit Registerhunden ist gestattet
wenn der Hund alle Zuchtzulassungskriterien erfüllt.
3. ZWINGERSCHUTZ
Der Zuchtwart ist berechtigt, die Zuchtstätte vor Beantragung bzw.
Erteilung des
Zwingerschutzes zu besichtigen.
Anträge auf Schutz eines Zwingernamens sollten spätestens drei Monate
vor der geplanten Belegung der
Hündin an die Zuchtbuchstelle eingereicht werden.
Es sollten drei Namen angegeben werden; den gewünschten Namen bitte r o
t unterstreichen.
4. ZUCHTZULASSUNG UND ZUCHTTAUGLICHKEIT
a) Die Zuchttauglichkeit ist durch einen
Zuchtwart des DAK festzustellen. In Ausnahmen kann durch den zuständigen
Tierarzt eine genaue körperliche und wesensmäßige Untersuchung
durchgeführt werden , die mit Protokoll an das Zuchtbuchamt gesendet
werden muß. A U S N A H M E N nur nach Absprache mit der Zuchtleitung !
Vorzulegen sind Ahnentafel/Registerahnentafel und der Nachweiß über Tätowier Nummer oder Chip..
Dieses gilt für alle zuchttauglich zu schreibenden Hunde.
b) Die Hunde sollen ein vollzahniges Scherengebiss haben. ( Canini Engstand beachten)
Ausnahme : Ein Zuchtpartner ist vollzahnig , der andere Zuchtpartner
darf bis zu 3 Prämolar Verluste haben, bei 6/6 Schneidezähnen, es dürfen keine Molaren fehlen , mit dem Zuchtziel der
Vollzahnigkeit.
c) Mindestalter der Hunde zur Zuchttauglichkeit :
bei Rüden = 15 Monate
bei Hündinnen = 18 Monate
Der vorgeführte Hund muß dem FCI Standard entsprechen, gesund, wesensfest
(rassetypische Zurückhaltung einbezogen) und in gepflegtem Zustand sein. Die Haarlänge ist nicht ausschlaggebend. Erfüllt
der Hund alle Anforderungen, so wird er zur Zucht zugelassen.
Zuchtsperren oder Beschränkungen sind in außergewöhnlichen Fällen möglich.
Höchstalter der Hunde zur Zuchttauglichkeit :
Die Altersgrenze ist bei Hündinnen das vollendete a c h t e Lebensjahr.
Nach vollendetem 8. Lebensjahr dürfen Hündinnen n i c h t mehr zur
Zucht
zugelassen werden. Rüden haben keine Beschränkung.
5. HÄUFIGKEIT DER ZUCHTVERWENDUNG
Mit einer Hündin darf einmal im Jahr ein Wurf aufgezogen werden. Die
Würfe sind auf maximal 4 zu beschränken.
Die Hündin ist vor der Zuchtverwendung von
einem sachkundigen Tierarzt auf ihre gesundheitliche und körperliche
Konstitution zu untersuchen. Die Untersuchung ist durch ein Attest zu
bestätigen. Sollte dieser Punkt nicht beachtet
werden, so hat dies den Ausschluss des Züchters zur Folge.
6. ZUCHTVERBOTE (Rüden / Hündinnen) gilt bei :
a )
- Gebißfehler / Zahnfehler
- Hodenfehler ( Kryptorchiden, Monorchiden )
- Zuchtausschließende Fehler lt. Standard
- Hündinnen, die nach zwei verschiedenen Rüden in zwei aufeinanderfolgenden
Würfen Fehler vererben.
- Umgekehrt gilt dieses auch bei Rüden.
- Rüden, die wissentlich und geschäftlich Hündinnen ohne Ahnentafel,
sowie Mehrrasse - Hündinnen belegen.
b ) z e i t l i c h
- bei auftretenden Mangelerscheinungen, bedingt durch Krankheiten, Trächtigkeit, Säugen.
- nicht vorschriftsmäßige (lt. Tierschutzgesetz) oder artgerechte -
Haltung.
- bei starker Verfettung, sofern Aussicht besteht, daß diese reduziert
werden kann
- schwächlicher Konstitution, falls es sich um noch entwicklungsfähige
Tiere handelt.
c) ZUCHTVERBOTE (Züchter )
Manipulierte Tierarztberichte oder Impfausweise,
unseriöse Verkaufsmethoden, nicht artgerechte Haltung der Zuchthunde, Tötung
von Welpen ohne wichtigen Grund ( Tierarzt Attest) und dgl. werden durch
VERWARNUNG oder zeitweise / totale ZUCHTSPERRE geahndet.
7. DECKAKT
Die Wahl des Deckrüden ist frei.
Der Besitzer der Hündin muß die Ahnentafel des Deckrüden auf die
Zuchttauglichkeit sowie Verwandtschaftsgrad überprüfen. Bei
Registerhunden ist Rücksprache mit der Zuchtleitung zu führen.
Es wird empfohlen, die Zahlung und Höhe der Deckgebühr vorher mit dem
Deckrüdenbesitzer festzulegen. Sie sollten nach sportlichem Ermessen festgelegt
werden. Bei Nichtträchtigkeit - nicht aber bei Verwerfen - steht nach alten Sport- und
Zuchtregeln noch ein freier Deckakt für dieselbe Hündin bei der darauffolgenden Hitze
zu.
Nach dem Deckakt ist dem Hündinnen - Besitzer der ausgefüllte
Deckschein, Fotokopie der Ahnentafel des Deckrüden zu übergeben.
Der Besitzer der Hündin ist verpflichtet, dem Zuchtwart , dem Rüdenbesitzer
und der
Welpenvermittlungsstelle sofort nach dem Wurf über Wurfstärke und
Geschlecht
Mitteilung zu machen. Ein Leerbleiben der Hündin muß dem Zuchtwart,
dem Zuchtbuchamt ,dem Deckrüdenbesitzer und der Welpenvermittlungsstelle spätestens
am 70.
Tag nach dem Deckakt gemeldet werden. Der Zuchtwart hat das Recht zur
Kontrolle.
Deckrüdenbesitzer müssen ein Sprungbuch führen, in dem alle
Deckerfolge mit Namen der belegten Hündinnen vermerkt werden.
Die Züchter sind dazu verpflichtet, ein Zwingerbuch zu führen, in das
alle Zuchtvorgänge eingetragen werden und Aufschluss über die Vorgänge innerhalb des
Zwingers gibt.
8. WURFABNAHME
Der Wurf ist binnen 3 Tagen dem zuständigen Zuchtwart (wahlweise
Vorstand) telefonisch zu
melden.
Der zuständige Tierarzt sollte den Wurf in den ersten zwei Wochen mind.
einmal besichtigen (bei
Bedarf auch
öfter).
Jeder Welpe hat ein Recht auf Leben und Abstammungsnachweiß. Lebensunfähige oder
missgebildete Welpen sollten jedoch von einem
Tierarzt getötet werden. Der Züchter ist verpflichtet, dieses auf dem Wurfmeldeschein
anzugeben.
Die Wurfabnahme hat ab der vollendeten 7. Woche bis zur vollendeten 9.
Woche zu erfolgen. Die Welpen müssen bei der Wurfabnahme gegen
Staupe, Hepatitis, Parvovirose geimpft sein und ein Nachweiß über
durchgeführte Entwurmungen oder Atteste über Wurmfreiheit durch
Laboruntersuchung ist beizubringen.
Die Wurfabnahme erfolgt grundsätzlich durch einen DAK Zuchtwart, oder
einen Zuchtwart befreundeter Vereine sowie bei Notwenigkeit den
zuständigen Tierarzt.
A u s n a h m e n nur nach Genehmigung durch die Zuchtleitung !
Die Welpen sollten bis zur Abnahme alle mit einem Microchip gekennzeichnet sein oder
während der Wurfabnahme tätowiert werden. Impfbücher sind vorzulegen.
Sollte bei der Wurfabnahme Fehler festgestellt werden, die eine
nochmalige Kontrolle
notwendig machen, liegt die Verantwortung hierfür beim Zuchtwart.
Die Welpen dürfen n i c h t v o r d e r vollendeten 8. Lebenswoche abgegeben werden.
Alle anfallenden Kosten sind dem Zuchtwart/ Tierarzt vom Züchter zu erstatten.
9. NAMENSGEBUNG
Die Namensgebung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge, d. h. der erste
ist der A-Wurf,
der zweite ist der B-Wurf usw., der auf den geschützten Zwinger
eingetragen wird.
Das Alphabet wird stets von A bis Z wiederholt.
10. KENNZEICHNUNG DER WELPEN
Um entlaufenen, ausgesetzten oder aufgegriffenen Hunden helfen zu
können, sollten alle Welpen vor der vollendeten 9.. Lebenswoche im linken Ohr tätowiert oder mit
Chip gekennzeichnet werden. Dies dient zum Schutz der Hunde vor einem evtl.
Hundefang und einer Nutzung als Labor- bzw. Versuchshund.
Die Tätowierung darf nur von einem erfahrenen Zuchtwart oder Tierarzt
vorgenommen werden. Die Täto- bzw. Chip - Nummer ist auf dem Wurfmeldeschein
anzugeben, damit diese im Abstammungsnachweiß eingetragen wird.
11. WURFEINTRAGUNG
Zur Wurfeintragung müssen dem DAK Zuchtbuchamt folgende Unterlagen
vorliegen :
- Deckbescheinigung
- Wurfmeldeschein
- Abstammungsnachweiß der Hündin
- Fotokopie Abstammungsnachweiß des Rüden
- Zuchttauglichkeitsnachweis beider Elterntiere
- wenn gewünscht, bestätigte Titel oder Championate
Der Züchter zeichnet mit seiner Unterschrift rechtsverbindlich für
alle Angaben der Hündin. Ebenso der Rüdenbesitzer für die Angaben seines Deckrüden.
Der Zuchtwart bestätigt mit seiner Unterschrift die Wurfabnahme / Besichtigung.
Der Zuchtwart sendet alle Unterlagen per Einschreiben zum Zuchtbuchamt.
Die Portokosten trägt der Züchter.
Das Zuchtbuchamt darf bei fehlenden Unterlagen den Wurf nicht bearbeiten und eintragen.
12. VERKAUF VON WELPEN OHNE AHNENTAFEL
Es ist grundsätzlich verboten, Hunde ohne Ahnentafel zu verkaufen :
Es ist dem Züchter nicht erlaubt bei der Wurfabnahme dem Zuchtwart Welpen vorzuenthalten und dann ohne
Ahnentafel zu verkaufen.
Das zieht Z U C H T V E R B O T sowie A U S S C H L U S S aus dem Verein nach sich.
Ausschluss aus dem Verein erhält auch, wer gewerbsmäßig und
nachweisbar H U N D E H A N D E L betreibt.
13. GEBÜHREN
Laut Gebührenordnung des DAK
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Vorstand, Zuchtwarte und Züchter sind für die Einhaltung dieser Z U C H T O R D N U N G verantwortlich.
Der Hauptzuchtwart/Zuchwart ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Zwingeranlagen
bzw. Zucht zu nehmen.
Züchter, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, sind schriftlich auf
die Folgen aufmerksam zu machen.
Der Hauptzuchtwart des DAK ist berechtigt, unter Hinweis auf die Satzung bzw. Zuchtordnung sofort den Ausschluß aus dem Verein zu
veranlassen.
Diese Fassung der Zuchtordnung ist gültig ab 01.04.2004
lt. Beschluß der Mitgliederversammlung : am 06.03.2004
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