Zuchtordnung
Deutscher Afghanen Klub



Das Ziel der Zucht soll sein, aus rassetypischen Elterntieren eine optimale Nachzucht hervorzubringen mit dem Ziel einer gleichbleibend guten Qualität hinsichtlich Gesundheit, Wesen und Leistung. 

Diese Zuchtbestimmungen sollen die Grundlage für die Erhaltung der Rasse bilden und eine mögliche Verbesserung des Rassestandards unterstützen.
Um dieses zu erreichen, ist auf eine besondere Zuchtauswahl, unter Berücksichtigung geeigneter Erbmassenträger, besonderen Wert zu legen.

Die Züchter dürfen sich nicht von materiellen Überlegungen leiten lassen.

DER OBERSTE GRUNDSATZ SOLL LAUTEN : "VERBESSERUNG" und nicht "VERMEHRUNG" der Rasse !

1. ZUCHT

Zur Zucht zugelassen sind Hunde, die im Deutschen Afghanen Klub  (DAK) eingetragen und zuchttauglich sind oder einen Abstammungsnachweiß von einem anerkannten zuchtbuchführenden Verein besitzen, sowie eine lückenlose reinrassige Abstammung im Abstammungsnachweiß eingetragen haben.

Alle INZUCHT- und INZESTZUCHT- Verpaarungen sind meldepflichtig und
bedürfen "v o r" dem Deckakt einer Genehmigung durch die Zuchtleitung.. 

Bei Hunden, die in einem anderen Zuchtverband zuchttauglich geschrieben worden sind,
kann die Zuchttauglichkeit von einem DAK - Zuchtwart (wahlweise Tierarzt) überprüft oder genehmigt werden. Afghanen die auf Rassezuchtschauen mit "Vorzüglich" oder Sehr gut" bewertet wurden, können für einen Wurf / Deckakt zuchttauglich geschrieben werden. Die endgültige Zuchttauglichkeitsbestätigung erfolgt nach erfolgter Wurfabnahme, durch die Zuchtleitung. Vorhandene Ausstellungsbewertungen sind gegebenenfalls mit einzureichen.

Der Züchter darf grundsätzlich nicht in zwei Vereinen Afghanen züchten.

Zwingergemeinschaften werden nur nach Überprüfung zugelassen.

Die Zucht mit LEIHHUNDEN ist grundsätzlich untersagt.



2.
ZUCHTBUCHEINTRAG

Alle im DAK gezüchteten Afghanen müssen in das Zuchtbuch eingetragen werden.

In das Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen  die eine lückenlose reinrassige Abstammung in 3 Generationen im Abstammungsnachweiß eingetragen haben.

Hunde ohne den Nachweiß von 3.Generationen in der Ahnenreihe oder ohne Abstammungsnachweiß sind in das Register aufzunehmen. Es ist ein Register Abstammungsnachweiß mit Vermerk "Registrier Ahnentafel" auszustellen.

Die Zucht mit Registerhunden ist gestattet wenn der Hund alle Zuchtzulassungskriterien erfüllt.

3. ZWINGERSCHUTZ

Der Zuchtwart ist berechtigt, die Zuchtstätte vor Beantragung bzw. Erteilung des Zwingerschutzes zu besichtigen.

Anträge auf Schutz eines Zwingernamens sollten spätestens drei Monate vor der geplanten Belegung der
Hündin an die Zuchtbuchstelle eingereicht werden.
Es sollten drei Namen angegeben werden; den gewünschten Namen bitte r o t unterstreichen
.


4. ZUCHTZULASSUNG UND ZUCHTTAUGLICHKEIT

a) Die Zuchttauglichkeit ist durch einen Zuchtwart des DAK festzustellen. In Ausnahmen kann durch den zuständigen Tierarzt eine genaue körperliche und wesensmäßige Untersuchung durchgeführt werden , die mit Protokoll an das Zuchtbuchamt gesendet werden muß. A U S N A H M E N nur nach Absprache mit der Zuchtleitung !
Vorzulegen sind Ahnentafel/Registerahnentafel und der Nachweiß über Tätowier Nummer oder Chip.. Dieses gilt für alle zuchttauglich zu schreibenden Hunde.

b) Die Hunde sollen ein vollzahniges Scherengebiss haben. ( Canini Engstand beachten)
Ausnahme : Ein Zuchtpartner ist vollzahnig , der andere Zuchtpartner darf bis zu 3 Prämolar Verluste haben, bei 6/6 Schneidezähnen, es dürfen keine Molaren fehlen , mit dem Zuchtziel der Vollzahnigkeit.

c) Mindestalter der Hunde zur Zuchttauglichkeit :

bei Rüden = 15 Monate 
bei Hündinnen = 18 Monate

Der vorgeführte Hund muß dem FCI Standard entsprechen, gesund, wesensfest (rassetypische Zurückhaltung einbezogen) und in gepflegtem Zustand sein. Die Haarlänge ist nicht ausschlaggebend. Erfüllt der Hund alle Anforderungen, so wird er zur Zucht zugelassen. Zuchtsperren oder Beschränkungen sind in außergewöhnlichen Fällen möglich.

Höchstalter der Hunde zur Zuchttauglichkeit :

Die Altersgrenze ist bei Hündinnen das vollendete a c h t e Lebensjahr.
Nach vollendetem 8. Lebensjahr dürfen Hündinnen n i c h t mehr zur Zucht
zugelassen werden. Rüden haben keine Beschränkung.



5.  HÄUFIGKEIT DER ZUCHTVERWENDUNG

Mit einer Hündin darf einmal im Jahr ein Wurf aufgezogen werden. Die Würfe sind auf maximal 4 zu beschränken.

Die Hündin ist vor der Zuchtverwendung von einem sachkundigen Tierarzt auf ihre gesundheitliche und körperliche Konstitution zu untersuchen. Die Untersuchung ist durch ein Attest zu bestätigen.

Sollte dieser Punkt nicht beachtet werden, so hat dies den Ausschluss des Züchters zur Folge.



6. ZUCHTVERBOTE (Rüden / Hündinnen) gilt bei :
a )

- Gebißfehler / Zahnfehler
- Hodenfehler ( Kryptorchiden, Monorchiden )
- Zuchtausschließende Fehler lt. Standard
- Hündinnen, die nach zwei verschiedenen Rüden in zwei aufeinanderfolgenden Würfen Fehler vererben.
- Umgekehrt gilt dieses auch bei Rüden.
- Rüden, die wissentlich und geschäftlich Hündinnen ohne Ahnentafel, sowie Mehrrasse - Hündinnen belegen.

b ) z e i t l i c h

- bei auftretenden Mangelerscheinungen, bedingt durch Krankheiten, Trächtigkeit, Säugen.
- nicht vorschriftsmäßige (lt. Tierschutzgesetz) oder artgerechte - Haltung.
- bei starker Verfettung, sofern Aussicht besteht, daß diese reduziert werden kann
- schwächlicher Konstitution, falls es sich um noch entwicklungsfähige Tiere handelt.

c) ZUCHTVERBOTE (Züchter )

Manipulierte Tierarztberichte oder Impfausweise, unseriöse Verkaufsmethoden, nicht artgerechte Haltung der Zuchthunde, Tötung von Welpen ohne wichtigen Grund ( Tierarzt Attest) und dgl. werden durch
VERWARNUNG oder zeitweise / totale ZUCHTSPERRE geahndet.

7. DECKAKT

Die Wahl des Deckrüden ist frei.

Der Besitzer der Hündin muß die Ahnentafel des Deckrüden auf die Zuchttauglichkeit sowie Verwandtschaftsgrad überprüfen. Bei Registerhunden ist Rücksprache mit der Zuchtleitung zu führen. 

Es wird empfohlen, die Zahlung und Höhe der Deckgebühr vorher mit dem Deckrüdenbesitzer festzulegen. Sie sollten nach sportlichem Ermessen festgelegt werden. Bei Nichtträchtigkeit - nicht aber bei Verwerfen - steht nach alten Sport- und Zuchtregeln noch ein freier Deckakt für dieselbe Hündin bei der darauffolgenden Hitze zu.

Nach dem Deckakt ist dem Hündinnen - Besitzer der ausgefüllte Deckschein, Fotokopie der Ahnentafel des Deckrüden zu übergeben.

Der Besitzer der Hündin ist verpflichtet, dem Zuchtwart , dem Rüdenbesitzer und der
Welpenvermittlungsstelle sofort nach dem Wurf über Wurfstärke und Geschlecht
Mitteilung zu machen. Ein Leerbleiben der Hündin muß dem Zuchtwart, dem Zuchtbuchamt ,dem Deckrüdenbesitzer und der Welpenvermittlungsstelle spätestens am 70.
Tag nach dem Deckakt gemeldet werden. Der Zuchtwart hat das Recht zur Kontrolle.
 
Deckrüdenbesitzer müssen ein Sprungbuch führen, in dem alle Deckerfolge mit Namen der belegten Hündinnen vermerkt werden.
Die Züchter sind dazu verpflichtet, ein Zwingerbuch zu führen, in das alle Zuchtvorgänge eingetragen werden und Aufschluss über die Vorgänge innerhalb des Zwingers gibt.



8. WURFABNAHME

Der Wurf ist binnen 3 Tagen dem zuständigen Zuchtwart (wahlweise Vorstand) telefonisch zu melden.
Der zuständige Tierarzt sollte den Wurf in den ersten zwei Wochen mind. einmal besichtigen (bei Bedarf auch
öfter).

Jeder Welpe hat ein Recht auf Leben und Abstammungsnachweiß. Lebensunfähige oder missgebildete Welpen sollten jedoch von einem Tierarzt getötet werden. Der Züchter ist verpflichtet, dieses auf dem Wurfmeldeschein anzugeben.

Die Wurfabnahme hat ab der vollendeten 7. Woche bis zur vollendeten 9. Woche  zu erfolgen. Die Welpen müssen bei der Wurfabnahme gegen Staupe, Hepatitis, Parvovirose geimpft sein und ein Nachweiß über durchgeführte Entwurmungen oder Atteste über Wurmfreiheit durch Laboruntersuchung ist beizubringen.
Die Wurfabnahme erfolgt grundsätzlich durch einen DAK  Zuchtwart, oder einen Zuchtwart befreundeter Vereine sowie bei Notwenigkeit den zuständigen Tierarzt.
A u s n a h m e n nur nach Genehmigung durch die Zuchtleitung !

Die Welpen sollten bis zur Abnahme alle mit einem Microchip gekennzeichnet sein oder während der Wurfabnahme tätowiert werden. Impfbücher sind vorzulegen.

Sollte bei der Wurfabnahme Fehler festgestellt werden, die eine nochmalige Kontrolle
notwendig machen, liegt die Verantwortung hierfür beim Zuchtwart.

Die Welpen dürfen n i c h t  v o r  d e r  vollendeten 8. Lebenswoche abgegeben werden.
Alle anfallenden Kosten sind dem Zuchtwart/ Tierarzt vom Züchter zu erstatten.


9. NAMENSGEBUNG

Die Namensgebung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge, d. h. der erste ist der A-Wurf,
der zweite ist der B-Wurf usw., der auf den geschützten Zwinger eingetragen wird.
Das Alphabet wird stets von A bis Z wiederholt.


10. KENNZEICHNUNG DER WELPEN

Um entlaufenen, ausgesetzten oder aufgegriffenen Hunden helfen zu können, sollten alle Welpen vor der vollendeten 9.. Lebenswoche im linken Ohr tätowiert oder mit Chip gekennzeichnet werden. Dies dient zum Schutz der Hunde vor einem evtl. Hundefang und einer Nutzung als Labor- bzw. Versuchshund.
Die Tätowierung darf nur von einem erfahrenen Zuchtwart oder Tierarzt vorgenommen werden. Die Täto- bzw. Chip - Nummer ist auf dem Wurfmeldeschein anzugeben, damit diese im Abstammungsnachweiß eingetragen wird.



11. WURFEINTRAGUNG

Zur Wurfeintragung müssen dem DAK  Zuchtbuchamt folgende Unterlagen vorliegen :

- Deckbescheinigung
- Wurfmeldeschein
- Abstammungsnachweiß der Hündin
- Fotokopie Abstammungsnachweiß des Rüden
- Zuchttauglichkeitsnachweis beider Elterntiere
- wenn gewünscht, bestätigte Titel oder Championate

Der Züchter zeichnet mit seiner Unterschrift rechtsverbindlich für alle Angaben der Hündin. Ebenso der Rüdenbesitzer für die Angaben seines Deckrüden. Der Zuchtwart bestätigt mit seiner Unterschrift die Wurfabnahme / Besichtigung.
Der Zuchtwart sendet alle Unterlagen per Einschreiben zum Zuchtbuchamt.
Die Portokosten trägt der Züchter.
Das Zuchtbuchamt darf bei fehlenden Unterlagen den Wurf nicht bearbeiten und eintragen.




12. VERKAUF VON WELPEN OHNE AHNENTAFEL

Es ist grundsätzlich verboten, Hunde ohne Ahnentafel zu verkaufen :
Es ist dem Züchter nicht erlaubt bei der Wurfabnahme dem Zuchtwart Welpen vorzuenthalten und dann ohne
Ahnentafel zu verkaufen.

Das zieht Z U C H T V E R B O T sowie A U S S C H L U S S aus dem Verein nach sich.


Ausschluss aus dem Verein erhält auch, wer gewerbsmäßig und nachweisbar H U N D E H A N D E L betreibt.


13. GEBÜHREN

Laut Gebührenordnung des DAK 


14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Der Vorstand, Zuchtwarte und Züchter sind für die Einhaltung dieser Z U C H T O R D N U N G verantwortlich.

Der Hauptzuchtwart/Zuchwart ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Zwingeranlagen bzw. Zucht zu nehmen.
Züchter, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, sind schriftlich auf die Folgen aufmerksam zu machen.

Der Hauptzuchtwart des DAK ist berechtigt, unter Hinweis auf die Satzung bzw. Zuchtordnung sofort den Ausschluß aus dem Verein zu veranlassen.

Diese Fassung der Zuchtordnung ist gültig ab 01.04.2004
lt. Beschluß der Mitgliederversammlung : am 06.03.2004